PKV

Der Wechsel von einem privaten Krankenversicherer zu einem anderem ist zwar grundsätzlich möglich. Die durch Beiträge angesparten Altersrückstellungen – Kapital, das zur Dämpfung der Beiträge im Alter verwendet wird – gehen dann aber verloren. In der PKV ist eine Wartezeit von drei Monaten üblich. Das heißt, obwohl der Vertrag schon unterschrieben wurde und die Laufzeit beginnt, hat man im ersten Vierteljahr keinen Versicherungsschutz und Arztkosten und Medikament müssen aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Die Wartezeit entfällt nur bei Unfällen sowie bei Neugeborenen. Dafür verlängert sie sich für folgende „Gesundheitsrisiken“ auf acht Monate: Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie. Diese ungeschützte Frist kann erlassen werden, wenn sich jemand vorher auf eigene Kosten ärztlich untersuchen lässt oder vorher gesetzlich krankenversichert war (so genannte Übertritts Versicherung). Daher ist der nahtlose Anschluss der PKV an die gesetzliche Krankenversicherung nach einem Wechsel so wichtig. Kündigen sollte man die Krankenkasse erst dann, wenn der PKV Anbieter den Kunden wirklich angenommen hat und dies mit einer verbindlichen Annahmebestätigung oder dem Vertrag schriftlich bestätigt hat. Sonst steht man nämlich unter Umständen ganz ohne Schutz da. Also erst nach Eingang der Versicherungsunterlagen die bisherige Krankenkasse kündigen. Sie wird zum Ende des übernächsten Monats wirksam, in dem sie gekündigt worden ist.

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